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Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein für Verbraucherrecht“ und die Abkürzung "Bürgerverein".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit in erster Linie auf Österreich und die Europäische Union.

§ 2: Zweck

(1) Die Tätigkeiten des Vereins sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der BAO.
(2) Der Verein bezweckt den Schutz und die Vertretung von Interessen von Verbrauchern, Ein-Personen-Unternehmen (EPUs) sowie Klein- und Mittelbetriebe (KMUs) und die regelmäßige Beratung seiner Mitglieder in Verbraucherschutzgelegenheiten.

(3) Der Verein bezweckt insbesondere die Unterlassung von Verletzungen oder Gefahren von Verletzungen von Verbraucherrechten und die Beseitigung von Schäden, die aus diesen Rechtsverletzungen resultieren.
(4) Der Verein bezweckt finanzielle und politische Unabhängigkeit

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Für die Verwirklichung des Vereinszwecks sind folgende ideellen Mittel vorgesehen:

a)  Laufende Befassung mit allen das Verbraucherrecht betreffenden Rechtsfragen

b)  Beratung für Verbraucher in Fragen des Verbraucherschutzes unter Einhaltung der

gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Winkelschreiberei

c)  Vertretung in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren unter Einhaltung der

gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Winkelschreiberei

d)  Substitutionen von Vertretungsvollmachten an geeignete Rechtsanwälte

e)  Stellung von Anträgen an gesetzgebende Körperschaften, Verwaltungsbehörden und

Gemeinden zur Wahrung der Interessen von Verbrauchern

f)  Führung von Verbandsklagen im Sinne der EU-Richtlinie 2020/1828

g)  außergerichtliche und gerichtliche Rechtsdurchsetzung von Vebraucherinteressen

gemäß den in Anhang I der EU-Richtlinie 2020/1828 bestimmten Rechtsvorschriften der

Europäischen Union

h)  Führung von Unterlassungs-, Abhilfe- und Beseitigungsklagen

i)  Führung und Organisation von „Sammelklagen österreichischer Prägung“

j)  Zession von Ansprüchen an den Verein

k)  Beratung und Vertretung von Mietern im außerstreitigen Mietrechtsverfahren.

l)  Durchführung und Organisation von Schulungen und Vorträgen

m)  Öffentlichkeits- und Medienarbeit in Funk- und Fernsehen, Printprodukten und den

sozialen Medien.

n)  Kooperationspartnerschaften mit Unternehmen, welche den Rechtszugang der Mitglieder

erleichtern

o)  Durchführung von Verfahren, um eine Einflussnahme von Unternehmern, insbesondere

Prozessfinanzierern und Rechtsschutzversicherungen, sowie Interessenskonflikte 1

zwischen dem Verein, allfälligen Finanzierern, Spendern, Förderern, Sponsoren, Kooperationspartnern und den Verbraucherinteressen zu verhindern:

  • Bennennung einer Rechtsanwaltskanzlei durch den Vorstand (§ 11), welche die Unterlagen und Tätigkeiten des Vereins in zweijährigen Abständen im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Vereins überprüft und die Unabhängigkeit entweder bescheinigt oder bestreitet.

  • Einrichtung und Betrieb einer Whistleblowing-Meldestelle, welche die Anonymität und den Schutz der Hinweisgeber garantiert

  • Offenlegung allfälliger Meldungen in der Generalversammlung (§ 9), die diesbezüglich Anträge stellen und Abstimmungen durchführen kann, um etwaige Einflussnahmen und Interessenskonflikte abzustellen/zu verhindern.

  • Anstrebung mehrerer, unterschiedlicher Finanzierungsquellen und Kooperationspartnerschaften

(2) Für die Verwirklichung des Vereinszwecks sind ausschließlich folgende finanzielle Mittel vorgesehen

(a) Mitglieds- und Beitrittsgebühren
(b) Subventionen und Förderungen
(c) Spenden und Sponsorgelder
(d) Erlöse aus Publikationen und Medienproduktionen
(e) Kostenbeiträge für Beratungsleistungen und Vermittlungen
(f) Erträgnisse aus den oben angeführten Tätigkeiten, im Rahmen des Vereinszwecks.
(g) Erlöse aus der Vermögensverwaltung (zB Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung)

(h) Erlöse aus Vermächtnissen

(3) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszweckes unterstützen.

(3)  Außerordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Einzahlung Ihres Mitgliedsbeitrages sowie Spenden unterstützen. Ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszweckes ist wünschenswert, wird jedoch nicht vorausgesetzt.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ausschließlich schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sollte der Vorstand sich für eine Aufnahme des sich bewerbenden ordentlichen Mitgliedes entscheiden, so ist die ordentliche Mitgliedschaft des sich bewerbenden ordentlichen Mitgliedes erst nach Zusendung der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand erworben.

(2)  Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(3)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4)  Bei einer Ablehnung wird der Kandidat unmittelbar verständigt.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Austritt, Streichung und Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Quartals erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als zwei Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert

(5)  Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien.

(2)  Das Teilnahme- und Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(3)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Abbruch leiden oder der Zweck des Vereins vereitelt werden könnte. Sie haben diese Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(4)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, jede Namens- und Adressänderung dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.

(5)  Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

(6) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Zahlungsverpflichtung des Mitgliedsbeitrages oder der Beitrittsgebühr befreien.

(7) Bei Vertretungen vor Gerichten oder Schlichtungsstellen kann ein Mitglied zur Zahlung von Barauslagen verpflichtet werden.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9: Generalversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen ab Beschlussfassung bzw. Einlangen des Verlangens statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, Post oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5)  Bei der Generalversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und der Vorstand teilnahmeberechtigt.

(6)  Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme(7)  Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(8)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

c)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder

Rechnungsprüfern und Verein;

d)  Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstands;e)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins;

f)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1)  Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Präsident und Vizepräsident. Die detaillierte Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.

(2)  Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)  Der Vorstand wird vom Präsident schriftlich einberufen und hat zumindest eine Woche vor Sitzungstermin zu erfolgen

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

(7)  Den Vorsitz führt der Präsident.

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

(1)  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Beschlussfassung über alle Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes, insbesondere über

a)  Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren

b)  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen

Generalversammlung

c)  Verwaltung des Vereinsvermögens

d)  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

e)  Führung einer Mitgliederliste

f)  Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins

g)  Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes

und des Rechnungsabschlusses

(2)  Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein selbstständig zu vertreten. Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und Vorstandsmitgliedern bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 13: Rechnungsprüfer

(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen über Beginn und Ende der Funktionsperiode, Rücktritt, Abberufung und Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 14: Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht ordentliche Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage eine dritte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt ist der Präsident der vertretungsbefugte Liquidator.

(3) Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das verbleibende Vereinsvermögen ist einer gemeinnützigen Organisation (die einen Zwecke hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2 der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.

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